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Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)

Nachstehend die neue Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule. Diese tritt auf den 1. August 2007 in Kraft und gilt auch für den freiwilligen Unterricht.

 

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 27 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1 und Artikel 23a Buchstabe d der Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (VSV)2,

beschliesst:

Art. 1
1 Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.
2 Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.

Art. 2
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
a Krankheit des Kindes,
b Unfall des Kindes,
c Krankheit in der Familie des Kindes,
d Todesfall in der Familie des Kindes,
e äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.

Art. 3
Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:
a Arzt- und Zahnarztbesuche,
b Prüfungsaufgebote,
c berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,
d Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,
e bis zu zwei Tagen für den Wohnungswechsel der Familie,
f ärztlich verordnete Therapien.

Art. 4
Dispensationen sind insbesondere möglich
a im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
b bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
c im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
d auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
e für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
f bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
g bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.

Art. 5
Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet.

Art. 6
1 Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
2 Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.

Art. 7
1 Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt.
2 Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt.
3 Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Art. 8
1 Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden.
2 Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
3 Die Schulleitung leitet die Dispensationsgesuche mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Stelle gemäss Artikel 27 VSG weiter.

Art. 9
1 Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt.
2 Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
3 Es sind die Massnahmen gemäss VSG (Volksschulgesetz) zu ergreifen.

 

 

Fünf freie Halbtage

Die Eltern haben das Recht, ihr Kind an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Dadurch können die Eltern gewisse Tätigkeiten und Anlässe stärker gewichten als den Schulbesuch. Als Halbtage gelten auch einzelne Lektionen aus dem Angebot der Schule oder ausserhalb des normalen Stundenplanes stattfindende Schulanlässe. Wenn die Eltern von diesem Recht Gebrauch machen, so haben sie die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer spätestens vier Tage im Voraus darüber zu informieren.
Es liegt in der Verantwortung der Schülerin/des Schülers, sich über verpassten Stoff zu informieren und diesen nachzuholen.

 

aug.07


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