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Spezialunterricht
Die Lehrerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen
und Schüler, deren Verhalten oder deren Leistungsschwäche
eine psychologisch-pädagogische oder eine
medizinische Abklärung als angezeigt erscheinen
lassen, bei der zuständigen Fachinstanz (Erziehungsberatungsstelle,
kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst, schulärztlicher
Dienst), nach Einholen des Einverständnisses
der Eltern oder der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters,
zur Untersuchung anzumelden.
Die Inhaberin/der Inhaber der elterlichen Gewalt
ist berechtigt, von sich aus eine unentgeltliche
Untersuchung ihres/seines Kindes durch eine der
Fachinstanzen vornehmen zu lassen.
Schülerinnen und Schüler mit Störungen
und Behinderungen können auch ambulant betreut
werden. Diese besondere Förderung erfolgt
als teilweiser Spezialunterricht im Rahmen der
allgemeinen Schulbildung:
o Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
arbeiten in erster Linie innerhalb der
Klasse. Sie unterstützen die Lehrpersonen
in schwierigen Situationen, indem sie
mithelfen, die integrationsfördernden Unterrichtsprinzipien
zu verwirklichen, und Hilfe
im Umgang mit störendem Verhalten anzubieten.
o Logopädinnen und Logopäden befassen
sich mit der gesprochenen und geschriebenen
Sprache, dem Sprechen und der Stimme. Sie begleiten
und unterstützen Schülerinnen
und Schüler, die in ihrer mündlichen
und schriftlichen Kommunikation
beeinträchtigt sind.
o Legasthenie- und Dyskalkulielehrkräfte
arbeiten mit Schülerinnen und Schülern,
die Schwierigkeiten im schriftsprachlichen
und rechnerischen Bereich haben.
o Lehrkräfte für Psychomotorik befassen
sich mit Zusammenhängen zwischen Bewegung
und Ausdruck unter Einbezug der seelisch-körperlichen
Befindlichkeit. Psychomotorische
Störungen können sich im ganzen Körper
(Grobmotorik), bei Tätigkeiten
mit den Händen (Feinmotorik) oder in Schwierigkeiten
beim Erlernen der Schrift (Graphomotorik)
äussern.
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